top of page

Unsere Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1

Unter der Bezeichnung “Quartierverein Egg und Umgebung“ besteht in Herisau ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

 

Art. 2

Der Verein setzt sich ein für die Wahrung und die Förderung gemeinsamer öffentlicher Interessen in seinem Quartier und dessen unmittelbarer Umgebung. Er kann sich auch, zusammen mit anderen Organisationen oder allein, mit öffentlichen Problemen von gesamtkommunaler Bedeutung beschäftigen.

 

Der Verein tritt ausserdem für die Förderung des Gemeinschaftslebens innerhalb seines in Art. 3 umschriebenen Tätigkeitsgebietes ein.

 

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

 

Art. 3

Mitglied kann jede volljährige, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person werden, welche ihren Wohnsitz an der Eggstrasse oder einer der nachstehend aufgeführten, direkt oder indirekt in die Eggstrasse einmündenden Seitenstrassen oder Weiler hat:

 

Sonneggstrasse, Höhenweg, Torackerstrasse, Bergstrasse, Rondellenstrasse, Untere Steinegg, Steinegg, Dreilindenweg, Scheibe, Sedelstrasse, Egg, Lutzenland, Im Buch, Witenschwendi.

 

Zur Mitgliedschaft zugelassen sind auch andere in Herisau wohnhafte oder domizilierte natürliche oder juristische Personen, welche im oben umschriebenen Gebiet über Grundeigentum verfügen oder aus einem anderen Grund eine starke Beziehung zum Tätigkeitsgebiet geltend machen können.

​

 

Art. 4

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

​

​

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt, der schriftlich einzureichen ist und nur auf Ende des Vereinsjahres (Kalenderjahr) erfolgen kann.

  2. mittels Streichung durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäss Art. 3 der Statuen nicht mehr gegeben sind oder wenn ein Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein mehr als zwei Jahre im Verzug ist.

  3. durch Ausschluss. Mitglieder, welche dem Ansehen des Vereins durch ihr Verhalten schweren Schaden zufügen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

​

Art. 6

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung jährlich zu beschliessenden Mitgliederbeiträge zu bezahlen.

 

 

III. Organisation

 

Art. 7

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Kontrollstelle

 

Art. 8

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich jeweils innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftjahres statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Es stehen ihr folgende, nicht übertragbare Befugnisse zu:

 

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten und allfälliger weiterer Beauftragter für Spezialaufgaben

  2. Abnahme der Jahresrechnung

  3. Entgegennahme des Berichtes der Kontrollstelle und Entlastung des Kassiers

  4. Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

  5. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle

  6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages

  7. Beschlussfassung über einmalige oder jährlich wiederkehrende Ausgaben, welche über den von der Mitgliederversammlung festgelegten Finanzkompetenzen des Vorstandes liegen

  8. Statutenänderungen

 

​

Art. 9

Der Vorstand ist befugt, weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Bezüglich Frist und Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände gelten die Bestimmungen des Art. 8.

 

Die Mitgliederversammlung ist ausserdem einzuberufen, wenn es mehr als ein Fünftel der Mitglieder verlangen.

 

Art. 10

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, soweit das Gesetz und die Statuten nichts anderes bestimmen, der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Die Stimmabgabe erfolgt mit offenem Handmehr, sofern nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung verlangen.

 

Art. 11

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und einem weiteren Mitglied. Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten und die Vorstandsmitglieder jeweils für ein Jahr. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Der Vorstand sorgt unter der Führung seines Präsidenten für die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Verfolgung der Ziele des Vereins. Er vertritt denselben nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

Art. 12

Die jeweils für zwei Jahre gewählte Kontrollstelle setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen. Sie prüft jährlich die Vereinsrechnung des Kassiers und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Sie ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Zwischenkontrollen vorzunehmen und jederzeit Einsicht in die Vereinsakten zu nehmen.

 

 

IV. Auflösung

 

Art. 13

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung und mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

Art. 14

Allfällige, bei einer Auflösung des Vereins noch vorhandene Vermögenswerte dürfen nur für öffentliche Zwecke innerhalb des in Art. 3 umschriebenen Tätigkeitsgebietes eingesetzt werden. Über die endgültige Verwendung im Rahmen dieser Bestimmung entscheidet die Mitgliederversammlung, welche den Auflösungsbeschluss fasst.

 

 

V. Inkrafttreten

 

Art. 15

Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung an der Gründungsversammlung vom 21. November 1977 in Kraft.

bottom of page